Mit dem vom Bundestag letztes Jahr verabschiedeten GKV-Finanzierungsgesetz (GKV-FinG) wurde unter anderem die
Dreijahresfrist beim Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) wieder abgeschafft. Voraussetzung: Das Gehalt des Wechslers übersteigt die jährlich neu festgelegte Jahresarbeitsentgelt-Grenze.
Seit 2010 gilt wieder die alte Rechtslage für Wechselwillige der gesetzlichen Krankenversicherung wie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahr 2007: Angestellte werden mit Ablauf des Jahres versicherungsfrei, in dem ihr Gehalt die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt, sofern ihr Gehalt voraussichtlich auch im Folgejahr oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegen wird.
Jahresarbeitsentgelt-Grenze
Wer als Arbeitnehmer ein Bruttoeinkommen über der Jahresarbeitsentgelt-Grenze (auch Versicherungspflicht-Grenze genannt) hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen entscheiden, ob er weiter freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder in einer privaten Krankenversicherung versichert sein möchte.
Die Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt für 2011 bei 49.500 Euro pro Jahr beziehungsweise 4.125 Euro pro Monat, für 2012 beträgt sie 50.850 Euro im Jahr (4.237,50 Euro im Monat). Konkret: Arbeitnehmer sind nach den geltenden Regelungen für 2012 versicherungsfrei, wenn ihr Gehalt im Jahr 2011 die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt und auch in 2012 voraussichtlich übersteigen wird.
Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer scheiden demnach bereits Ende 2011 aus der Versicherungspflicht aus, wenn deren Gehalt diese Verdienstgrenze erstmalig in diesem Jahr überschritten hat. Die Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt im Jahr 2011 bei 49.500 Euro und beträgt ab 2012 50.850 Euro im Jahr.
Nur regelmäßige Gehaltsbestandsteile zählen
Nach der aktuellen Rechtslage gilt nach Angaben des Verbands der privaten Krankenversicherung e.V. (PKV-Verband), dass nur regelmäßige Gehaltsbestandteile, also etwa neben dem Grundgehalt auch regelmäßige Zahlungen von Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen oder regelmäßig gezahlte Zulagen berücksichtigungsfähig sind. Bonuszahlungen oder einmalige Sonderzahlungen sind jedoch nicht auf die Jahresarbeitsentgelt-Grenze anzurechnen.
Nicht erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer in dem Jahr, in dem sein regelmäßiges Gehalt die Jahresarbeitsentgelt-Grenze übersteigt, tatsächlich ein Gehalt dieser Höhe erzielt hat. Ausreichend ist es nach Angabe des PKV-Verbands, dass das Monatsgehalt hochgerechnet auf das ganze Jahr die Jahresarbeits-Entgeltgrenze überschreitet. Ein Wechsel wäre daher auch schon möglich, wenn nach einer Gehaltserhöhung das neue Monatsgehalt multipiliziert mit zwölf mehr als die geltende Jahresarbeits-Entgeltgrenze ergibt.
Gehaltsbeispiel
Ein Arbeitnehmer bezieht von Januar bis November 2011 ein regelmäßiges Jahresgehalt in Höhe von 45.000 Euro, verdient also in diesem Zeitraum 41.250 Euro. Ab Dezember 2011 erhöht sich sein regelmäßiges Jahresgehalt auf 51.000 Euro und er verdient in diesem Monat 4.250 Euro. Insgesamt hat der Arbeitnehmer in diesem Jahr 45.500 Euro verdient, sein regelmäßiges Gehalt liegt also unterhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze von 49.500 Euro.
Dennoch kann er von der GKV in die PKV wechseln. Der Grund: Er bezieht nämlich ab Dezember 2011 ein regelmäßiges Jahresgehalt oberhalb der in 2011 geltenden Jahresarbeitsentgelt-Grenze von 49.500 Euro. Und auch im nächsten Jahr verdient er voraussichtlich mehr als die dann geltende Grenze von 50.850 Euro. Damit ist er ab dem 1. Januar 2012 versicherungsfrei und kann in die private Krankenversicherung wechseln.
Für Selbstständige und Beamte bleibt alles beim Alten
Beamte und die meisten Selbstständigen sind nach den derzeit gültigen Regelungen generell von der Versicherungspflicht in der GKV befreit und können sich daher jederzeit privat versichern.
Berufsanfänger sowie Personen, die erstmals in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen und deren Gehalt oberhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze liegt, unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der GKV. Sie können sich also sofort und nicht erst zu Beginn des nächsten Jahres privat versichern.
Sonderregelung für privat versicherte Eltern und Pflegende
Privat versicherte Arbeitnehmer, die während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und ein Gehalt unterhalb der Jahresarbeitsentgelt-Grenze beziehen, haben die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der GKV innerhalb einer Frist von drei Monaten befreien zu lassen. Der Antrag ist nach Angaben des PKV-Verbands bei der Krankenkasse zu stellen, an die die Sozialversicherungs-Beiträge abgeführt werden.
Beispiel des PKV-Verbandes
Ein privat versicherter Arbeitnehmer ist seit dem 1. Januar 2008 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze versicherungsfrei. In der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2012 nimmt er Elternzeit, ohne einer Beschäftigung nachzugehen. Im Anschluss an die Elternzeit beginnt er eine Teilzeittätigkeit mit einem Umfang von 20 Stunden pro Woche und einem Jahresgehalt in Höhe von 25.000 Euro.
Vergleichbare Vollbeschäftigte arbeiten 40 Stunden in der Woche. Der Arbeitnehmer kann sich innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Teilzeittätigkeit von der Versicherungspflicht befreien lassen und privat versichert bleiben.
Weiterhin können sich privat versicherte Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der GKV befreien lassen, wenn ihre Arbeitszeit auf maximal die Hälfte vergleichbarer Vollbeschäftigte herabgesetzt wird, sofern sie bereits seit fünf Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze versicherungsfrei sind.
Detaillierte Informationen, wie und wann ein Wechsel im Einzelnen möglich ist, gibt es beim Versicherungsmakler.